Was ist ein Bürgerbegehren?
Nach Art 18a der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern können die Bürger beantragen, über eine Angelegenheit, die der Entscheidung der Gemeinde obliegt, sprich vom Gemeinderat entschieden werden kann, abstimmen zu dürfen. Für diesen Antrag muss je nach Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl von Unterschriften gesammelt werden. Diese Unterschriften werden dann bei der Gemeinde eingereicht und die Verwaltung muss deren Anzahl feststellen und die Gültigkeit überprüfen. Ist die ausreichende Menge an gültigen Unterschriften zusammen gekommen, entscheidet der Gemeinderat über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Damit kommt es zu einem Bürgerentscheid innerhalb der nächsten drei Monate. Jeder Volljährige ist stimmberechtigt, eine Briefwahl muss ebenfalls ermöglicht werden.
Ob Gröbenzell einen Antrag auf Stadterhebung stellen soll oder nicht, darüber wollen in Gröbenzell die Bürger mit entscheiden, das haben sie in ihrem Bürgerbegehren zum Ausdruck gebracht. Der Gröbenzeller Gemeinderat hat das Bürgerbegehren für zulässig erklärt und den 3. April als den Termin für den Bürgerentscheid festgelegt.
Was ist ein Ratsbegehren?
Der Gemeinderat kann auch von sich aus beschließen, dass eine bestimmte Angelegenheit, die der Entscheidung der Gemeinde obliegt, nicht im Rat getroffen wird, sondern den Bürgern zur Abstimmung vorgelegt wird.
Was ist ein Bürgerentscheid?
Der Bürgerentscheid ist dann der Wahlvorgang, die Abstimmung über die gestellte/n Frage/n. Das Ergebnis hat die gleiche Wirkung wie ein Gemeinderatsbeschluss, es ist für ein Jahr gültig und kann in dieser Zeit nur durch ein erneutes Bürgerbegehren geändert werden.
Was ist eine Stichfrage?
Finden an einem Tag mehrere Bürgerentscheide zu einem Thema statt, muss eine Stichfrage gestellt werden. Beispielsweise muss für den Fall, dass beide Bürgerentscheide mehrheitlich mit Ja und mit jeweils mehr als 20% der Stimmberechtigten entschieden wird, gefragt werden, welcher der beiden Bürgerentscheide dann gelten soll.
Martin Schäfer
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